Die Kompetenzen einer Hebamme sind in einem geringen Umfang über das Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04. Juni 1985 (BGBI.I S. 902), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. April 1993 (BGBI.I S. 512), und ansonsten ausführlich über die Länder (nach Art. 74 GG) umfassend geregelt.


Wie bei den übrigen bundesgesetzlichen Regelungen für nichtärztliche Heilberufe, so hat die Regelung über die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung sowie die Ausbildungsregelung ein entscheidendes Gewicht auch für Hebammen und Entbindungspfleger. Neben der Führung der Berufsbezeichnung werden den Hebammen auch bestimmte Tätigkeiten vorbehalten:


§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten, Hinzuziehungspflicht des Arztes:


  1. (1)   Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger", sowie Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 Abs.2 berechtigt. Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird.


  2. (2)   Geburtshilfe im Sinne des Abs.1    

  3.        umfasst Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, Hilfe bei der Geburt und Überwachung des Wochenbettverlaufs.